30. April 2018
Zustellungsvollmacht
Mit der Erteilung einer Zustellungsvollmacht wird ein Dritter zum sog. Zustellungsbevollmächtigten und ist somit zur Entgegennahme aller Postsendungen bevollmächtigt.
Durch Zusendung der Zustellungsvollmacht an das Grundbuchamt, kann bei Grundbuchangelegenheiten angewiesen werden, dass alle Nachrichten, die z.B. nach der Grundbuchordnung an einen bestimmten Gläubiger geschickt werden müssen, von nun an dem neuen Zustellungsbevollmächtigten zu übersenden sind. In der Praxis kommt es z.B. bei privatschriftlichen Abtretungen von Grundpfandrechten vor.