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Alpin Invest

30. April 2018

Zustellungsvollmacht



Mit der Er­tei­lung ei­ner Zu­stel­lungs­voll­macht wird ein Drit­ter zum sog. Zu­stel­lungs­be­voll­mäch­tig­ten und ist so­mit zur Ent­ge­gen­nah­me al­ler Post­sen­dun­gen bevollmächtigt.

Durch Zu­sen­dung der Zu­stel­lungs­voll­macht an das Grund­buch­amt, kann bei Grund­buch­an­ge­le­gen­hei­ten an­ge­wie­sen wer­den, dass alle Nach­rich­ten, die z.B. nach der Grund­buch­ord­nung an ei­nen be­stimm­ten Gläu­bi­ger ge­schickt wer­den müs­sen, von nun an dem neu­en Zu­stel­lungs­be­voll­mäch­tig­ten zu über­sen­den sind. In der Pra­xis  kommt es z.B. bei pri­vat­schrift­li­chen Ab­tre­tun­gen von Grund­pfand­rech­ten vor.

 

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