30. April 2018
Zwangsversteigerungsvermerk
Nach Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Vollstreckungsgericht wird durch den Rechtspfleger ein sog. Zwangsversteigerungsvermerk ins Grundbuch eingetragen, wie z.B. “eine Zwangsversteigerung ist angeordnet”.
Mit der Eintragung ist für jeden, der Einsicht ins Grundbuch nimmt, weil er z.B. das Grundstück kaufen will, deutlich, dass das Grundstück versteigert wird.